„Zertifizierter Mediator“ kommt zum 01.09.2017
Zertifizierter Mediator
Am 01.09.2017 wird es soweit sein: Der „zertifizierte Mediator“ kommt. Nach langem Warten hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 31.08.2016 die Verordnung zur Regelung der Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung – ZMediatAusbV) veröffentlicht.
Ausbildung zum zertifizierten Mediator
Die Bezeichnung als „zertifizierter Mediator“ wird damit geschützt werden. Zertifizierter Mediator wird sich nur nennen dürfen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat, die insgesamt mindestens 120 Zeitstunden umfasst. Die theoretischen und praktischen Inhalte der Ausbildung zum zertifizierten Mediator müssen u.a. umfassen:
- Einführung und Grundlagen der Mediation
- Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation
- Verhandlungstechniken und -kompetenz
- Gesprächsführung und Kommunikationstechniken
- Konfliktkompetenz
- Recht der Mediation und Recht in der Mediation
- Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis
Zudem ist die Teilnahme an einer Einzelsupervision über eine durchgeführte Mediation Voraussetzung, um sich zertifizierter Mediator nennen zu dürfen.
Fortbildung der zertifizierten Mediatoren
Wer zertifizierter Mediator ist, muss sich zukünftig zudem kontinuierlich fortbilden. Ziel der Fortbildung ist zum einen die Vertiefung und Aktualisierung von Mediationsinhalten und zum anderen der persönlichen Fähigkeiten als Mediator. Der zeitliche Umfang der Fortbildungen umfasst insgesamt 40 Zeitstunden innerhalb von 4 Jahren. Außerdem muss der zertifizierte Mediator innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Mediationsausbildung an insgesamt mindestens vier Einzelsupervisionen teilnehmen, jeweils im Anschluss an eine von ihm durchgeführte Mediation.
Für „alte Hasen“ gibt es großzügige Übergangsregelungen. Deshalb darf sich auch zertifizierter Mediator nennen, wer
- vor dem 26.07.2012 eine Ausbildung von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und seitdem mindestens vier Mediationen durchgeführt hat,
- vor dem 01.09.2017 eine den Anforderung der Verordnung gerecht werdende Ausbildung von mindesten 120 Zeitstunden abgeschlossen und bis zum 01.10.2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine von ihm durchgeführte Mediation teilgenommen hat.
Gefahr: Selbstzertifizierung der Mediatoren
Ob die Mediatorenbranche durch die Verordnung zur Regelung der Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren professionalisiert wird und einheitliche Standards für Ausbildung und Fortbildung von Mediatoren etabliert werden, darf bezweifelt werden. Zwar mag die Verordnung einen Anreiz für Mediatoren schaffen, Mindeststandards für ihre Aus- und Fortbildung nachzuweisen und somit an einer Mediation Interessierten eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen.
Verbrauchervertrauen wird sich so aber kaum aufbauen lassen. Die Verordnung wird lediglich zu einer „Selbstzertifizierung“ der Mediatoren führen. Denn es gibt keine öffentliche Institution, die zertifizierte Mediatoren zertifiziert! Jeder Mediator, der meint, die Voraussetzungen zu erfüllen, wird sich ab September 2017 auch zertifizierter Mediator nennen (dürfen).
Das einzige Instrument, das zu einer Bereinigung führen könnte – Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche – widerspricht diametral dem Selbstverständnis von Mediatoren, dass es praktisch nicht zur Anwendung kommen dürfte. Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge der Evaluation des Mediationsgesetzes 2017 auch die Verordnung zur Regelung der Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren sofort wieder auf den Prüfstand kommt.
Die Mediationskanzlei Göttingen beantwortet gerne Ihre Fragen zu Mediation, Mediationsgesetz und der „Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung“. Daher zögern Sie bitte nicht, sich unverbindlich an die Mediationskanzlei Göttingen zu wenden. Sie erreichen uns telefonisch Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 19.00 Uhr unter 0551-50535738, oder per Email info@mediationskanzlei-goettingen.de.