Mediation und Recht
Mediation als Konfliktbeilegungsverfahren hat mit dem „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung„, kurz: Mediationsgesetz (MediationsG), und vorgehend mit der „Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“, kurz: Mediationsrichtlinie, eine Professionalisierung erfahren.
In § 1 Abs. 1 MediationsG beschreibt der Gesetzgeber, was Mediation ist:
„Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“
Eine Mediation wird von einem Mediator geleitet. § 1 Abs. 2 MediationsG definiert die Rolle des Mediators:
„Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.“
§ 6 MediationsG ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), eine Rechtsverordnung über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. Am 31.08.2016 har das BMJV die „Verordnung zur Regelung der Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung – ZMediatAusbV)“ veröffentlicht. Die Verordnung sieht vor, dass die Dauer der Ausbildung zum zertifizierten Mediator insgesamt mindestens 120 Zeitstunden zu betragen hat. Die „Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung – ZMediatAusbV“ ist am 01.09.2017 in Kraft getreten.
Rechtsanwälte als Mediatoren
Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig werden, haben zudem die „Berufsordnung für Rechtsanwälte“ (BORA) zu beachten. § 18 BORA bestimmt, dass Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig werden, den Regeln des Berufsrechts für Rechtsanwälte unterliegen. Gemäß § 7a BORA, § 5 Abs. 1 MediationsG müssen auch Anwaltsmediatoren eine geeignete Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen absolvieren. Der Rechtsanwalt, der als Anwaltsmediator tätig wird, unterliegt mithin auch der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 2 BORA.
Ein Mediator, auch und gerade ein Anwaltsmediator, leistet grundsätzlich keine Rechtsberatung und überprüft die von den Parteien gefundene Lösung rechtlich nicht; er wird weder einseitig rechtsberatend tätig noch schlägt er Lösungen vor. Gerade ein Anwaltsmediator sieht sich immer wieder dem Wunsch der Parteien ausgesetzt, neben der Verfahrensbegleitung auch eine juristische Beratung zu erhalten. Das geht grundsätzlich nicht. Ein (anwaltlicher) Mediator weist zu Beginn einer Mediation darauf hin und vereinbart in der Regel mit den Parteien, dass sie spätestens vor Abschluss einer Vereinbarung diese einer rechtlichen Prüfung, beispielsweise durch einen (Partei-) Rechtsanwalt, unterziehen können und auch sollen.
Gerne beantworten wir Ihre weiteren Fragen zum Verhältnis Anwalt und Mediator. Sie erreichen die Mediationskanzlei Göttingen Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 19.00 Uhr telefonisch unter 0551-50535738, oder per Email info@mediationskanzlei-goettingen.de.
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